Unsere AVB
Das kleingedruckte. Ganz transparent.
1 Anwendbarkeit / Gültigkeit
Diese Allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB) sind als Ergänzung zum Vertrag bzw. der Offerte und/oder Auftragsbestätigung beigefügt. Sie bilden einen integralen Bestandteil der Zusammenarbeit und regeln alle Punkte, die anderorts nicht ausdrücklich erwähnt sind. Abweichende Bestimmungen müssen schriftlich festgehalten werden. Im Falle von Widersprüchen hat der ergänzende Text (bspw. im Vertrag oder in der Offerte/Auftragsbestätigung) Vorrang.
2 Vertragsabschluss
NEO Security kann aus praktischen oder zeitlichen Gründen auf die schriftliche Gegenzeichnung des Vertrags oder der Offerte/Auftragsbestätigung verzichten. Der Adressat bzw. Empfänger der Offerte/Auftragsbestätigung wird ohne sofortige Rückmeldung an NEO Security als rechtlich verbindlicher Auftraggeber betrachtet. Er stimmt der Art, dem Umfang und den Konditionen des Auftrags zu und verpflichtet sich zur vereinbarten, fristgerechten Zahlung.
Die bestätigte Dienstleistung wird somit als formell bestellt und gegenseitig vereinbart betrachtet. Bei einer vollständigen oder teilweisen Stornierung des Auftrags durch die Auftraggeberschaft ist NEO Security berechtigt, die daraus resultierenden Kosten und Aufwendungen bzw. die gesamte offerierte Summe vollständig in Rechnung zu stellen. Allerdings sind während der Auftragsdurchführung einzelne Verlängerungen oder Verkürzungen der Dienstzeiten jederzeit im Sinne der Auftragserfüllung möglich.
3 Annulation
NEO Security ermöglicht eine kostenlose Stornierung bis spätestens zehn Tage vor dem ersten Einsatzbeginn des betreffenden Auftrags. Danach gelten folgende Regelungen für die Abrechnung:
- Bei einer Stornierung 9 Tage bis 5 Tage vor dem ersten Einsatzbeginn des Auftrags wird 50% des Offertbetrags in Rechnung gestellt.
- Bei einer Stornierung 5 Tage bis 72 Stunden (3 Tage) vor dem ersten Einsatzbeginn des Auftrags wird 75% des Offertbetrags in Rechnung gestellt.
- Bei einer Stornierung innerhalb von 3 Tagen vor dem ersten Einsatzbeginn des relevanten Auftrags wird der gesamte Offertbetrag (100%) berechnet.
4 Unterbeauftragte („Subunternehmer“)
NEO Security ist berechtigt, bei Bedarf Leistungen durch qualifizierte Unterbeauftragte ausführen zu lassen. Wenn NEO Security Unterbeauftragte einsetzt, trägt sie die Verantwortung für die ordnungsgemässe Ausführung der Leistungen durch diese. Der Einsatz von Unterbeauftragten wird der Auftraggeberschaft stets im Voraus mitgeteilt.
5 Abwerbung von Mitarbeitenden der NEO Security & Services GmbH
Die Auftraggeberschaft verpflichtet sich, während der gesamten Dauer der Zusammenarbeit sowie für drei Jahre nach Beendigung des Vertrages bzw. des letzten Einsatzes, keine Mitarbeitenden, die von NEO Security im Rahmen dieses Auftrags bzw. bei der Auftraggeberschaft eingesetzt wurden, in irgendeiner Form in ihrem Unternehmen oder bei ihren Veranstaltungen zu beschäftigen oder einzustellen. Bei Verstoss gegen diese Regelung ist die Auftraggeberschaft verpflichtet, NEO Security eine Mindeststrafe von CHF 10’000.- (zehntausend) pro Mitarbeiter:in zu zahlen.
6 Operatives
6.1 Pausen
Die Auftraggeberschaft stellt sicher, dass die gesetzlichen Mindestpausen eingehalten werden können. Diese Pausen werden durch NEO Security an die Auftraggeberschaft verrechnet und den Mitarbeitenden wie Arbeitszeit vergütet:
- Arbeitszeit >5.50h = 0.25h Pause
- Arbeitszeit >7.00h = 0.50h Pause
- Arbeitszeit >9.00h = 1.00h Pause
6.2 Verpflegung
Ab einer Einsatzzeit von >10.00h werden CHF 30.- je Mitarbeiter:in für die Verpflegung in Rechnung gestellt. Alternativ kann der Veranstalter auch für eine adäquate Verpflegung vor Ort sorgen. Für Einsatzzeiten zwischen 5.50h – 10.00h sind die Mitarbeitenden um eine kleine Zwischenverpflegung dankbar.
6.3 Minimalverrechnung
Die Minimalverrechnung beträgt mindestens vier Stunden je Mitarbeiter:in.
6.4 Zuschläge
Die Verrechnung zu folgenden definierten Tagen bzw. Zeiten, erfolgt mit einem Zeitzuschlag iHv. 10%. Die Zuschläge werden in keinem Fall kumuliert.
- Sonntage (06:00 – 23:00 Uhr) = 10% Zeitzuschlag
- Feiertage (06:00 – 23:00 Uhr) = 10% Zeitzuschlag
- Nacht (23:00 – 06:00 Uhr) = 10% Zeitzuschlag
6.5 Fahrkosten- und Fahrzeitersatz
Bei Einsätzen an einem Einsatzort, welcher bis max. 10 Kilometer von 8050 Zürich entfernt ist, werden keine Fahrkosten und kein Fahrzeitersatz in Rechnung gestellt. Bei Distanzen darüber hinaus, werden die folgenden Beträge in Rechnung gestellt:
Einsatzort Entschädigung je Mitarbeiter:in
>10.01 Kilometer von 8050 Zürich entfernt = CHF 15.-
>20.01 Kilometer von 8050 Zürich entfernt = CHF 40.-
>30.01 Kilometer von 8050 Zürich entfernt = nach Aufwand1
1Berechnung nach Aufwand: [(2 x Distanz 8050 Zürich->Einsatzort) – (2 x 10 km)] x CHF 1.10
7 Zahlungsmodalitäten
Der Auftrag wird, sofern nicht anders vereinbart, gegen eine Vorauszahlung von 50% und einer anschließenden Rechnung über den verbleibenden Restbetrag ausgeführt. Die Vorauszahlung ist bis 15 Tage vor dem Einsatzbeginn fällig, und die Schlussabrechnung erfolgt je nach Betrag entweder monatlich oder bei Abschluss des Auftrags. Diese Rechnungen sind netto innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt zu begleichen.
Die Einsatzzeiten werden nach tatsächlichem Aufwand und je angebrochene 15-Minuten abgerechnet. Bei jedem Einsatz bzw. je Mitarbeiter:in gilt eine Minimalverrechnung, siehe Punkt 6c.
8 Haftung
Die Auftraggeberschaft verzichtet auf weitergehende Ansprüche gegenüber NEO Security. Etwaige Forderungen müssen innerhalb von zwei Wochen nach dem Schadensereignis schriftlich geltend gemacht werden, andernfalls verfallen sie. NEO Security übernimmt keine Haftung für Schäden, die durch technische Mängel an Installationen und Geräten oder durch Entwendung, Diebstahl oder Überfälle verursacht werden. Darüber hinaus ist die Haftung von NEO Security subsidiär und entbindet die Auftraggeberschaft nicht von der Verpflichtung, die erforderlichen Sachversicherungen abzuschließen. NEO Security haftet nicht für unterlassene oder verzögerte Dienstleistungen, die auf Unfälle, Fehlleistungen Dritter (z.B. Stromausfälle) oder Verkehrsbehinderungen zurückzuführen sind.
9 Höhere Gewalt
Im Falle höherer Gewalt (wie beispielsweise Kriegsausbruch, Epidemien, Streiks, Katastrophen usw.) ist NEO Security berechtigt, die Dienstleistung, sofern sie nicht mehr erbracht werden kann, vorübergehend ganz oder teilweise auszusetzen. Dabei entsteht keinerlei Anspruch durch die Auftraggeberschaft an NEO Security.
10 Gerichtsstand
Anwendbar ist schweizerisches Recht und Gerichtsstand ist Zürich.
